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Abschlüsse

Wir möchten im Folgenden darüber informieren, welche Schulabschlüsse unter welchen Voraussetzungen an der Willi-Frohwein-Realschule Lengede erworben werden können. Wir haben uns dabei bemüht, die Zusammenhänge verständlich darzustellen. Die verbindlichen Regelungen finden Sie in den gültigen Erlassen und in dem Niedersächsischen Schulgesetz.

Realschule Ende Klasse 9

Hauptschulabschluss

  • Mit der Versetzung nach Klasse 10 gilt der Hauptschulabschluss als erworben.

Bei Nicht-Versetzung gilt die Abschlussverordnung der Hauptschule:

  • Den Hauptschulabschluss erhält, wer maximal zwei mangelhafte  Leistungen (Note 5) auf dem Zeugnis ausgewiesen hat.
  • Bei drei mangelhaften Leistungen (Note 5) kann durch Konferenzbeschluss ein Hauptschulabschluss erteilt werden, wenn zwei befriedigende Leistungen (Note 3) in Ausgleichsfächern1 vorliegen.
  • Bei einer mangelhaften (Note 5) und einer ungenügenden Leistung (Note 6) kann durch Konferenzbeschluss ein Hauptschulabschluss erteilt werden, wenn eine gute Leistung (Note 2) in einem Ausgleichsfach vorliegt.
  • Alternativ kann bei einer mangelhaften (Note 5) und einer ungenügenden Leistung (Note 6) durch Konferenzbeschluss ein Hauptschulabschluss erteilt werden, wenn zwei befriedigende Leistungen (Note 3) in Ausgleichsfächern vorliegen.

Realschule Ende Klasse 10

Sekundarabschluss I - Realschulabschluss

  • Den Sekundarabschluss I – Realschulabschluss erwirbt, wer maximal eine mangelhafte Leistung (Note 5) auf dem Zeugnis ausgewiesen bekommt.
  • Bei zwei mangelhaften Leistungen (Note 5) kann durch Konferenzbeschluss ein Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erteilt werden, wenn befriedigende Leistungen (3) in zwei Ausgleichsfächern vorliegen.
  • Bei einer ungenügenden Leistung (Note 6) kann durch Konferenzbeschluss ein Sekundarabschluss I - Realschulabschluss erteilt werden, wenn eine gute Leistung (Note 2) in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen (Note 3) in zwei Ausgleichsfächern vorliegen.
  • Bei zwei ungenügenden Leistungen (Note 6) kann der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss nicht erteilt werden.
  • Bei zwei oder mehr mangelhaften Leistungen (Note 5) in den Prüfungsfächern kann der Sekundarabschluss I – Realschulabschluss nicht erteilt werden.

Erweiterter Sekundarabschluss I („Erweiterter Realschulabschluss“)

  • Den Erweiterten Sekundarabschluss I erwirbt, wer einen Gesamtdurchschnitt von 3,0 oder besser vorzuweisen hat und bei dem der Durchschnitt der Fächernoten Deutsch, Englisch, und Mathematik ebenfalls bei 3,0 oder besser liegt.

Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss

  • Den Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss erhält, wer maximal drei mangelhafte oder ungenügende Leistungen (Note 5 bzw. 6) auf dem Zeugnis ausgewiesen bekommt.
  • Bei zwei oder mehr mangelhaften Leistungen (Note 5) in den Prüfungsfächern kann der Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss nicht erteilt werden.

Ausgleichsfach

Ein Ausgleichsfach ist ein Fach, dessen wöchentliche Unterrichtsstundenzahl die Unterrichtswochenstundenzahl des auszugleichenden Faches um höchstens eine Stunde unterschreitet.

 

Schulrecht 

Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (AVO-Sek I)

Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse im Sekundarbereich I der allgemein bildenden Schulen einschließlich der Freien Waldorfschulen (EBAVO-Sek I)