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Infektionsschutzgesetz

Auszug
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz - IfSG)


Allgemeine Verschriften

§1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist es übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen,
frühzeitung zu erkennen und ihre Weitverbindung zu verhindern.

(2) Die hierfür notwendig Mitwirkungen und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes,
der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtigungen
sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen
Wissenschaft und Technik gestalten und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von
Gemeinschaftseinrichtugngen, Lebensmittelbetriebe, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzellnen bei der Prävention
übertragbarer Krankheiten soll verdeutlichen und gefördert werden.


§2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Krankheitserreger
ein vermährungsfähiges Agens (Virus, Bekterium, Pilz, Parasit) oder sonsiges biologisches transmissibles Agens,
das bei Menschen eine Infektion ide übertragbare Krankheit verursachen kann.

2. Infektion
die Aufnahme eines Krankheitsesperregers und seine nachfolgende Entwicklung oder Vermehrung im menschlichen Organismus,

3. übertragbare Krankheit
eine durch Krankheitserreger oder deren toxischen Produkte, die unmitelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden,
verursachen Krankheit,

4.Kranker
eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist,

5.Krankheitsverdächtiger
eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen.

6.Ausscheiden
eine Person, dieKrankheitserreger ausscheidet und dadurch eine Ansteckungsquelle für die Allgemeineit sein kann, ohne krank
oder krankeitsverdächtig zu sein

7.Ansteckungsverdächtiger
eine Person, von der anzunehmen  ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankehitsverdächtige
oder Ausscheider zu sein,

8.nosokomiale Infektion
eine Infektion mit lokalen oder systemischen Infektionzeichen als Reaktion auf das Vorhandensein von Erregern ober ihrer Toxine,
die im zeitlich Zusammenhang mit einer stationären oder einer ambulanten medizinischen Maßnahmen steht,soweit die Infektion nicht
bereits vorher bestand,

9.Schutzimpfung
die Gabe eines Impfstoffes mit dem Ziel,vor einer übertragbaren Krankheit zu schützen,

10.andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe
die Gabe von Antikörper (passive Immunprophylaxe) oder die Gabe von Medikamenten
(Chemoprophylaxe) zum Schutz vor Weiterverbreitung bestimmter übertragbar Krankheiten


11.Impfschaden
die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch dieSchutzimpfung; ein Impfschadenliegt auch
vor,wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person
geschädigt wurde,

12.Gesudheitsschädling
ein Tier,durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können,

13.Sentinel-Erhebung
eine epidemiologische Methode zur stichprobenartigen Erfassung der Verbreitung bestimmter
übertragbarer Krankheiten und der Immunität gegen bestimmte übertragbare Krankheiten in
ausgewählten Bevölkerungsgruppen,

14. Gesundheitsamt
die nach Landesrecht für die Durchführung dieses Gesetzes bestimmte und mit einem Amtsarzt besetzte Behörde.


6. Abschnitt
Zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige
Gemeinschaftseinrichtungen

§33
Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne diese Gesetzes sind Einrichtungen, in Denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder
Jugendliche betreut werden, insbesondere Kindergrippe, Kindergärtner, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige
Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienanlagen und ähnliche Einrichtungen.



§ 34   
Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten,
(1)Personen, die an
1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingte hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsfähiger Lungenntuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Masern
10. Meningokokken-Infektion
11. Mumps
12. Para
14. Poliomyelitis
15. Scabies
16. Scharlach oder sonstige
17. Shigellose
18. Typhus abdominalis
19. Virushepatitis A oder E
20. Windpocken

erkrankt oder dessen verdächtig oder die verlaust sind dürfen in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen keine Lehr-,
Pflege-, Aufsichts- oder sonstige Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Kontakt zu den dort Betreuten haben, bis nach
ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.
Satz 1 gilt entsprechend für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die dem Betrieb
der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtung der Gemeinschaftseinrichtung
nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen dürfen.
Satz 2 gilt auch für Kinder , die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und an infektiöser Gastroenteritis
erkrankt oder dessen verdächtig sind.

(2) Ausscheider von
1. Vibrio cholerae 0 1 und 0 139
2. Corynebacterium diphteriae, Toxin bildend
3. Salmonella Paratyphi
4. Shigella sp.
6. enterohämorrhagischen E. coli (EHEC)

dürfen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der gegenüber dem Ausscheider und
der Gemeinschaftseinrichtung verfügen Schutzmaßnahmen die dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung
dienenden Räume betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung benutzen und an
Veranstaltung der Gemeinschaftseinrichtung teilnehmen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt entsprechend für Personen, in deren Wohngemeinschaft nach ärztlichem
Urteil eine Erkrankung an oder ein Verdacht auf

1. Cholera
2. Diphtherie
3. Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC)
4. virusbedingtem hämorrhagischem Fieber
5. Haemophilus influenzae Typ b-Meningitis
6. ansteckungsgefahr Lungentuberkulose
7. Masern
8. Meningokokken-Infektion
9. Mumps
10. Paratyphus
11. Pest
12. Poliomyelitis
13. Shigellose
14. Typhus abdominalis
15. Virushepatitis A oder E

aufgetreten ist.

(4) Wenn die nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Personen geschäftsunfähig oder in der
Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, so hat derjenige für die Einhaltung der diese Personen nach den
Absätzen 1 bis 3 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Die gleiche
Verpflichtung trifft den Betreuer einer nach den Absätzen 1 bis 3 verpflichteten Person, soweit die Sorge für
die Person des Verplichteten zu seinem Aufgabenkreis gehört.

(5) Wenn einer der in Absätzen 1, 2 oder 3 genannten Tatbestänge bei den in Absatz 1 genannten
Personen auftritt, so haben diese Personen oder in den Fällen des Absatzes 4 der Sorgeinhaber der
Gemeinschaftseinrichtung hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Leitung der
Gemeinschaftseinrichtung hat jede Person, die in der Gemeinschaftseinrichtung neu Betreut wird, oder
deren Sorgeberechtigte über die Pflichten nach Satz 1 zu belehren.

(6) Werden Tatsachen bekannt, die das Vorliegen einer der in den Absätzen 1, 2 oder 3 aufgeführten
Tatbesände annehmen lassen, so hat die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung das zuständige
Gesundheitsamt unverzüglich zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu
machen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen, schwerwiegenden Erkrankungen,
wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Eine Benachrichtigungspflicht besteht nicht,
wenn der Leitung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Meldung des Sachverhalts durch eine andere in
§ 8 genannte Person bereits erfolgt ist.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gesundheitsamt für die in § 33 genannten
Einrichtungen Ausnahmen von Dem Verbot nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, zulassen,
wenn Maßnahmen durchgeführt werden oder wurden , mit denen eine Übertragung der aufgeführten
Erkrankung oder der Verlausung verhütet werden kann.

(8) Das Gesundheitsamt kann gegenüber der Leitung der Gemeinschaftseinrichtung anordnen, dass das
Auftreten einer Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachtes ohne Hinweis auf die Person in der
Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

(9) Wenn in Gemeinschaftseinrichtungen betreute Personen Krankheitserreger so in oder an sich tragen,
dass im Einzelfall der Gefahr einer Weiterverbreitung besteht, kann die zuständige Behörde die
notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen.

(10) Die Gesundheitsämter und die in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sollen die betreuten
Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam über die Bedeutung eines vollstänndigen,
altersgemäß, nah den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreihenden Impfshutzes und
über die Prävention übertragbarer Krankheiten aufklären.

(11) Bei Erstaufnahme in die erste Klasse einer allgemein bildenden Schule hat das Gesundheitsamt
oder der von ihm beauftragte Arzt den Impfstatus zu erheben und die hierbei gewonnenen aggregierten und
anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundektheit dem Robert Koch-Institut zu
übermitteln.

§35
Belehrungfür Personen in der Betreuung von Kinden und Jugendlihen

Personen, die in den in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen Lehr-, Erziehungs-, Pflege-,
Aufsichts- oder sonstige regelmäßige Tätigkeit ausüben und Kontakt mit den dort Betreuten haben, sind
vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren mindestens im Abstand von zwei Jahren von
ihrem Arbeitgeber über die gesundheitlichen Anforderungen und Mitwirkungsverpflihtungen nah $34 zu
belehren. Über die Belehrung ist ein Protokoll zu erstellen, das beim Arbeitgeber für die Dauer von drei
Jahren aufzubewahren ist. Die Sätze 1 und 2 finden für Dienstherren entsprechende Anwendung.

§36
Einhaltung der Infektionshygiene

(1) die in §33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen sowie Krankenhäuser, Vorsorge- oder
Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrihtungen, Tageskliniken,
Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung sowie Obdachlosenunterkünfte, Ge-
meinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flühtlinge sowie sonstige
Massenunterkünfte und Justizvollzuganstallten legen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen
zur Infektionshygiene fest. Die genannten Einrichtungen unterliegen der infektionshygienischen
Überwachung durh das Gesundheitsamt.