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Schulpflicht

Nach § 63ff NSchG (Niedersächsisches Schulgesetz) sind grundsätzlich alle Schülerinnen und Schüler in Niedersachsen verpflichtet, 12 Jahre durchgehend eine Schule zu besuchen. Die Schülerinnen und Schüler haben die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Bei Schulverweigerung (Absentismus) bedarf das Kind Unterstützung. Um Hilfen anbieten bzw. vermitteln zu können, ist es wichtig, dass wir mit den Eltern in Kontakt stehen. Es ist notwendig, dass bei entsprechenden Anzeichen umgehend ein Gespräch zwischen Schule und Elternhaus stattfindet.

 

Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht, den die Erziehungsberechtigten direkt oder indirekt zu verantworten haben, werden wir umgehend den Landkreis Peine sowie das Jugendamt informieren. Der Landkreis wird voraussichtlich ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten, das Jugendamt wird Hilfen anbieten.

 

Zu Gesprächen stehen die Klassenlehrkräfte, die Mediatoren (Frau Helbsing, Frau Spangenberg) sowie die Schulleitung nach vorheriger Terminabsprache gerne zu Verfügung.